JudikaturJustizRS0048826

RS0048826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1959

Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des § 181 ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfertigen, ist bedenkenfrei.