RS0048663 – OGH Rechtssatz
RS0048663 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.