RS0048563 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Jahrelange gute Pflege und Betreuung des Kindes durch seine Großeltern kann dem Begehren der Mutter - welcher das primäre Sorgerecht nicht entzogen war - auf Übergabe des Kindes nicht im Wege stehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Fähigkeit der Mutter zur Erziehung des Kindes vorhanden sind.