JudikaturJustizRS0048562

RS0048562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1982

Die in den §§ 171 nF, 178 ABGB für jedermann eingeräumte Berechtigung, bei Mißständen und Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind das Gericht anzurufen, ist nicht dahin zu verstehen, daß damit eine Parteistellung für den Anzeiger und damit das Recht des Rekurses geschaffen würde.