RS0048562 – OGH Rechtssatz
RS0048562 – OGH Rechtssatz
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Die in den §§ 171 nF, 178 ABGB für jedermann eingeräumte Berechtigung, bei Mißständen und Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind das Gericht anzurufen, ist nicht dahin zu verstehen, daß damit eine Parteistellung für den Anzeiger und damit das Recht des Rekurses geschaffen würde.