RS0048429 – OGH Rechtssatz
RS0048429 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde mit einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich die gemeinsame Obsorge über die ehelichen Kinder aufrechterhalten, obwohl eine häusliche Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht bestand, so kann in der Folge jeder Teil die Zuerkennung der alleinigen Obsorge beantragen, ohne daß hiezu eine Gefährdung des Kindeswohles Voraussetzung wäre.