JudikaturJustizRS0048422

RS0048422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1938

M - N: Bei der Blutuntersuchung hinsichtlich der Eigenschaften A, B, AB, 0 und der Untersuchung nach den Merkmalen M und N handelt es sich um zwei verschiedene Beweismittel.