JudikaturJustizRS0048413

RS0048413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1985

Hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach § 543 ZPO abgelehnt, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im Sinne des § 163 Abs 2 ABGB durch erbbiologisch - anthropologische Untersuchung, dann innerhalb der Frist des § 534 Abs 1 ZPO bei Gericht vorgebracht werden müßte, wenn die Entwicklung des Kindes seit Jahren ein brauchbares Ergebnis dieser Begutachtung erwarten läßt.