JudikaturJustizRS0048303

RS0048303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2022

Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß § 29 Abs 1 Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (§ 5 ABGB).

Entscheidungen
9