JudikaturJustizRS0048280

RS0048280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1995

Hat der Käufer einer Liegenschaft aufgrund der Einsicht in einen Pachtvertrag Kenntnis vom Vorkaufsrecht des Liegenschaftspächters gehabt, ist damit allein ein möglicher Vertragsbruch des Verkäufers noch nicht offenkundig. Der Käufer darf trotz Kenntnis der Vertragsbestimmung davon ausgehen, der Verkäufer habe sich mit dem Vorkaufsberechtigten über die Nichtausübung von dessen Recht geeinigt. Eine Nachforschungspflicht trifft ihn bei dieser Sachlage nicht. Auch macht der Rechtsbesitz des Pächters aufgrund des Pachtvertrages dessen obligatorisches Vorkaufsrecht für den Käufer nicht deutlich erkennbar.