JudikaturJustizRS0048276

RS0048276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1995

Demjenigen, der sich lediglich auf sein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht berufen kann, kann nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen den Dritten oder - im Falle, daß das Eigentumsrecht des Dritten noch nicht verbüchert ist - ein Unterlassungsanspruch zugebilligt werden.