RS0048276 – OGH Rechtssatz
RS0048276 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Demjenigen, der sich lediglich auf sein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht berufen kann, kann nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen den Dritten oder - im Falle, daß das Eigentumsrecht des Dritten noch nicht verbüchert ist - ein Unterlassungsanspruch zugebilligt werden.