JudikaturJustizRS0048230

RS0048230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1991

Die Stellung des ehelichen Vaters als Vermögensverwalters ist keine andere, als die eines Vormundes oder Kurators. Es kann ihm daher die vollständige Aufstellung eines Inventars, eine Pflegschaftsrechnung und ein Bericht über die Deckung der Studienkosten aus den Einkünften des Kindesvermögens aufgetragen werden.

Entscheidungen
12