JudikaturJustizRS0048143

RS0048143 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1982

Keine Prüfung der ehelichen Abstammung eines Kindes im Scheidungsprozeß der Eltern. Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. Keine "Ergänzungsklage" sondern Wiederaufnahmsklage, wenn Abweisung des Scheidungsbegehrens beantragt wird.