RS0048142 – OGH Rechtssatz
RS0048142 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes bestimmend.