JudikaturJustizRS0048142

RS0048142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes bestimmend.

Entscheidungen
21