JudikaturJustizRS0048104

RS0048104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2011

Obwohl derzeit die Bedürftigkeit der klagenden Mutter des Getöteten zu verneinen ist, hat sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, weil nicht auszuschließen ist, dass sie in Zukunft die Dürftigkeit verfallen könnte, denn in diesem Falle wäre der Sohn unterhaltspflichtig geworden. Es soll eine eventuelle Verjährung der Ansprüche sowie eine neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage verhindert werden.

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