JudikaturJustizRS0048084

RS0048084 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1956

Das dem Minderjährigen auf Grund des Verfügungsrechtes zustehende Recht zur Prozeßführung kann ihm nicht genommen werden, auch nicht durch eine widersprechende Erklärung des Vaters und gesetzlichen Vertreters.