RS0048084 – OGH Rechtssatz
RS0048084 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das dem Minderjährigen auf Grund des Verfügungsrechtes zustehende Recht zur Prozeßführung kann ihm nicht genommen werden, auch nicht durch eine widersprechende Erklärung des Vaters und gesetzlichen Vertreters.