JudikaturJustizRS0048059

RS0048059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1998

Die erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß § 2 ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.

Entscheidungen
2