RS0048027 – OGH Rechtssatz
RS0048027 – OGH Rechtssatz
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Eine im Sinne des § 149 ABGB erfolgende Bestellung eines Vermögenskurators zur Besorgung einzelner Geschäfte fällt unter diese subsidiäre Zuständigkeitsnorm. Gemäß dem § 112 Abs 2 JN ist für die Bestellung eines solchen Kurators jenes Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.