RS0047996 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern.