RS0047980 – OGH Rechtssatz
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Das Recht des Vaters, seinem Kind testamentarisch einen Vormund oder Mitvormund zu bestimmen, ist Ausfluß seiner väterlichen Gewalt.
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Das Recht des Vaters, seinem Kind testamentarisch einen Vormund oder Mitvormund zu bestimmen, ist Ausfluß seiner väterlichen Gewalt.