Spruch Die Unterhaltspflicht der Kinder steht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, nicht aber seiner erst durch Richterspruch zu begrundenden Beitragspflicht im Sinne des § 68 EheG im Rang nach OGH 7. Oktober 1981, 3 Ob 562/81 (LGZ Graz 1 a R 31/81; BGZ Graz 27 C 507/80)…
Text Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhal…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die von der Klägerin bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht herrschender Auffassung. Danach kann eine "Beitragspflicht" nach § 68 EheG u.a. nur dann begrundet werden, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maße durch unterhalts…