JudikaturJustizRS0047949

RS0047949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.

Entscheidungen
5