JudikaturJustizRS0047928

RS0047928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2022

Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind.

Entscheidungen
55