JudikaturJustizRS0047916

RS0047916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2011

Das ABGB enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2 ABGB entsprechende Bestimmung. Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2 ABGB aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage.

Entscheidungen
32