JudikaturJustizRS0047842

RS0047842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2006

Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend (wie SZ 14/245; Ablehnung von SZ 5/233, 16/238, 30/50); bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.

Entscheidungen
4