JudikaturJustizRS0047740

RS0047740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.

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