JudikaturJustizRS0047562

RS0047562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Die Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.

Entscheidungen
14