Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger zusätzlich zu dem mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. August 1995, 4 R 252, 253/95, monatlich fest…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten, dessen Ehe mit der Mutter im Jahr 1980 rechtskräftig geschieden wurde. Mit Beschluß des nunmehrigen Berufungsgerichtes als Rekursgericht vom 23. 8. 1995 wurde der Beklagte verpflichtet, für den Kläger ab 1. 10. 1994 einen monatli…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zwar entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gesagt werden kann, das Berufungsgericht sei im Ergebnis von den Entscheidungen EFSlg 74.035, 80.027 und 80.064 abgewichen, es aber an einer Rechtsprechung dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen…