JudikaturJustizRS0047544

RS0047544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.

Entscheidungen
32