JudikaturJustizRS0047531

RS0047531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2018

Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades handelt es sich um keinen Sonderbedarf; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennisausrüstung oder Skiausrüstung sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größere Anschaffungen ist aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält.

Entscheidungen
16