JudikaturJustizRS0047525

RS0047525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.

Entscheidungen
36