JudikaturJustizRS0047477

RS0047477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2004

Ein keinerlei Erträgnisse abwerfender, der eigenen Wohnversorgung dienender Rohbau eines Einfamilienhauses als einziges Vermögen des Unterhaltspflichtigen kann nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflicht herangezogen werden; dies ist unzumutbar.

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3