JudikaturJustizRS0047415

RS0047415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Anteilig im Sinne des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.

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