JudikaturJustizRS0047405

RS0047405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

§ 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft ist überall dort ausgeschlossen, wo ihm eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegensteht oder wegen des besonderen Rechtsgrundes des Bestandes der Gemeinschaft der Ausschluss des einseitigen Verlangens auf Aufhebung nach dem Gesetze angenommen werden muss. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt.

Entscheidungen
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