RS0047347 – OGH Rechtssatz
RS0047347 – OGH Rechtssatz
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Bezieht der Unterhaltsgläubiger als Sozialhilfeempfänger Geldleistungen zum Lebensunterhalt, ist diese Sozialhilfeleistung zwar bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen; im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen verliert der Unterhaltsgläubiger aber das Recht, Zahlung an sich zu fordern. Die Forderung wird erst nach einem Übergang auf den Sozialhilfeträger einforderbar. Bis zur Bewirkung der Legalzession ist im Unterhaltsbemessungsverfahren nur ein Feststellungsausspruch möglich.