RS0047323 – OGH Rechtssatz
RS0047323 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu.