RS0047287 – OGH Rechtssatz
RS0047287 – OGH Rechtssatz
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Mündliche Erklärungen des Verhandlungsgehilfen einer Bank werden dann nicht Inhalt eines vom Kreditnehmer (hier zugleich Erwerber eines Hausanteilscheins) an den Finanzierer gerichteten Anbots zum Abschluß eines Kreditvertrages, wenn der Kreditnehmer ausdrücklich erklärt, die Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrags hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben.