JudikaturJustizRS0047261

RS0047261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Durch Lohnsteuerrückvergütungen, die als verfügbare Mittel in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, wurden diese für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten bestimmenden Mittel in dem Jahr vermehrt, in dem die Rückvergütungen dem Abgabenpflichtigen zugeflossen sind; es erscheint billig, diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen.

Entscheidungen
10