JudikaturJustizRS0047190

RS0047190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2015

Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hatten.

Entscheidungen
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