JudikaturJustizRS0047147

RS0047147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1983

Eine Folgepflicht der Ehegattin besteht nicht, wenn es ihr nicht zugemutet werden kann, die vom Gatten bereitgestellte Wohnung zu beziehen. Ob sie in die Wohnung der Eltern des Mannes ziehen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls braucht sie dies während des Scheidungsprozesses nicht zu tun.