JudikaturJustizRS0046994

RS0046994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2011

Die Vereinbarung muß durch Urkunden nachgewiesen werden, die - wenn auch einseitig - jedenfalls vom Beklagten gefertigt sind. Eine Urkunde, die nur von demjenigen unterzeichnet ist, der sie als Nachweis benützen will (zB ein einseitiges Gedächtnisprotokoll), genügt nicht.

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