JudikaturJustizRS0046958

RS0046958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2015

Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von einem Bevollmächtigten getroffen wurde, hat sich der urkundliche Nachweis auch auf die Bevollmächtigung zu erstrecken. Durch die Verwendung einer Geschäftsstampiglie ist noch nicht die Bevollmächtigung zum Abschluß der Vereinbarung eines Erfüllungsortes urkundlich nachgewiesen.

Entscheidungen
12