§ 87a Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.
§ 87a Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer. — JN
§ 87a Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXXII Abs. 2, BGBl. I Nr. 120/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40070367
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.