BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 87a

§ 87aGerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.

In Kraft seit 01. Januar 2007
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