Spruch Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland und darüber hinaus durch einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand des Beklagten ausgeschlossen wird Nahm der Käufer nach Beans…
Text Auf Grund der von der Beklagten in Wien ausgestellten, an die Mitteleuropäische Handelsbank AG in Frankfurt am Main als Bezogene gerichteten, bei Vorlage jedoch nicht eingelösten Schecks vom 28. August 1974, lautend auf 80.000 DM, und vom 5. September 1974, lautend auf 75.000 DM, erwirkte die Kläger…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht hat die Lehrmeinung Faschings (I, 476 § 99 JN Anm. 2), daß der Gerichtsstand des Vermögens (Streitgegenstandes) nach § 99 JN "neben Wahlgerichtsständen, die auf einen bestimmten, im Gesetz festgelegten Tatbestand gegrundet sind", nicht angerufen werden könne, m…