RS0046912 – OGH Rechtssatz
RS0046912 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorgeregelung oder Besuchsregelung genügt für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei Notmaßnahmen und Eilmaßnahmen, sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften ist jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung für die inländische Gerichtsbarkeit ausreichend.