RS0046705 – OGH Rechtssatz
RS0046705 – OGH Rechtssatz
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Der Gerichtsstand der Schadenszufügung gilt auch für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden aus dem schadenverursachenden Delikt oder aus der dadurch bewirkten Vertragsverletzung geltend gemacht wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Faschings LB RdZ 308 und Rechberger - Simotta 2.Auflage RdZ 97).