JudikaturJustizRS0046693

RS0046693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2013

Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.

Entscheidungen
6