Spruch Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 1.460,45 EUR (darin enthalten 243,41 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Kläger begehrten die Unterlassung einer konzentrierten Zuleitung von Wasser auf ihr Grundstück. Im Rubrum der Klage führten sie den „Streitwert gemäß § 5 Z 4 lit b AHK“ mit 21.800 EUR an. Eine Bewertung des Interesses nach § 59 JN sowie jeglicher Hinweis auf die Bewertungsvorschrifte…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht zulässig. Die Bezeichnung des Streitwerts nach den AHK war im Sinn der ständigen Judikatur keine ausreichende Bewertung des (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstands nach § 56 Abs 2 JN (RIS Justiz RS0042434), hier in…