RS0046460 – OGH Rechtssatz
RS0046460 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Mietzins kann teilweise oder ganz in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes bestehen. Für die sachliche Zuständigkeit ist dann der Streitwert maßgebend.