JudikaturJustizRS0046460

RS0046460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1965

Der Mietzins kann teilweise oder ganz in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes bestehen. Für die sachliche Zuständigkeit ist dann der Streitwert maßgebend.