RS0046458 – OGH Rechtssatz
RS0046458 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne dass das Vorbringen ergänzungsbedürftig wäre (Fasching S 345).