Spruch Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. Februar 2010, GZ 1 Fam 7/10m 4, mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung dieser „Pflegschaftssache gemäß § 111 JN“ an das Bezirksgericht Graz Ost übertrug, wir…
Text Begründung: Die volljährige (1991 geborene) Antragstellerin, die als Wohnort *****, angab und dazu eine Meldebestätigung vorlegte, stellte mit Schreiben vom 17. 1. 2010 beim Bezirksgericht Graz-Ost einen gegen den Antragsgegner als ihren Vater gerichteten Antrag auf Unterhaltsfestsetzung. Sie ersu…
Rechtliche Beurteilung 1. Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen. 2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen…