JudikaturJustizRS0046328

RS0046328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im § 45 JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).

Entscheidungen
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