Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.680,84 EUR (darin enthalten 280,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.…
Text Begründung: Die beklagte GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Republik Österreich ist, ist Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“ und des „Amtsblatts zur Wiener Zeitung“. Der Kläger ist Inhaber einer Werbeagentur und bietet seinen Kunden an, die für die Pflichtveröffentlichungen nach dem UGB im …
Rechtliche Beurteilung Der nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässige Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt. I. Bindung an das rechtskräftige Unterlassungsurteil: 1. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 9 Abs 5 AHG kommt es nicht darauf an, ob die klagende Partei ihren Anspruch ausdrücklich auf das…