JudikaturJustizRS0046273

RS0046273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2011

Die formelle und materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils (über die Schadenersatzpflicht des Organs) hindert nicht die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im anschließenden Leistungsprozess, wenn weder im Spruch, noch in den Gründen des Feststellungsurteils auf die Prozessvoraussetzung eingegangen wurde.

Entscheidungen
2